Fahrender Händler:
Kaufmann, der mit seinen Waren durch das gesamte Land reiste. Oftmals hatten die Fahrenden Händler einen schlechten Ruf, denn eine spätere Beanstandung ihrer Waren, welche sie als beste Qualität anpriesen, war fast unmöglich, da sie sich bereits am nächsten Tag an einem anderen Ort befanden.
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Falkner:
Ausbilder und Trainer der Raubvögel eines Adligen, die zur Beizjagd genutzt wurden. Da sich diese Tiere nur schwer an den Menschen gewöhnen, trennte sich der Falkner so gut wie nie davon. (s. a. Beizjagd, Luder, Marstall, Raubvögel).
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Fallgatter:
Eisenbeschlagenes Gitter aus Holz, das von oben in den Haupttorweg herunter gelassen werden konnte. Oft wurden sowohl am Eingang als auch am Ausgang des Torwegs Fallgatter eingerichtet, um Angreifer in eine Falle locken zu können.
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Fastentage:
Im Mittelalter von der kath. Kirche angeordnete Tage, an denen kein Fleisch gegessen werden durfte. Neben der Fastenzeit kamen zusätzlich die Wochentage Dienstag, Freitag und Samstag hinzu.
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Fehde:
Im Mittelalter anerkannte Form der Selbsthilfe, die eine Person, deren Rechte verletzt worden waren gegenüber demjenigen anwendete, der den Rechtsbruch begangen hatte. Die Fehde wurde oft gewaltsam geführt, gegen Ende des Mittelalters im Röm.-Dt. Reich aber schließlich verboten.
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Feudalismus:
Staats– und Gesellschaftsform des Mittelalters, die Herrschaft einer sich auf Grundbesitz stützenden adligen Oberschicht, die zusätzlich besondere Verwaltungsvorrechte gegenüber der landlosen Bevölkerung besaß. (s. Lehnswesen)
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Feuerprobe:
Art eines Gottesurteils, bei dem der Beschuldigte ein glühendes Eisenstück mit den Händen tragen mußte. Schaffte er die vorgesehene Strecke, ohne Brandwunden zu erhalten, galt er als unschuldig. Gewicht des Eisens und Wegstrecke waren von der schwere des Verbrechens abhängig.
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Flamme:
Wimpel an der Lanze eines Ritters. Seit dem 12. Jh. üblich und mit den persönlichen Farben und Zeichen des Trägers versehen.
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Freie:
Personen im Mittelalter, die im Gegensatz zum Leibeigenen von einem Grundherrn (d.h. Adligen) persönlich unabhängig, also frei waren. Sie konnten selbst über ihren Wohnort, ihren Ehegatten, ihre beruflicher Tätigkeit und deren Ausübungsregeln bestimmen. Rechtlich waren sie besser vor willkürlichen Übergriffen der Adligen geschützt als die (s.) Leibeigenen.
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Freibauer:
Bauer, der eigenes Land besaß oder gepachtet hatte. Im Gegensatz zum (s.) Leibeigenen war er nicht vom (s.) Grundherrn persönlich abhängig. Dies beinhaltete die freie Wahl des Wohnorts, des Ehegatten und der Auftragsarbeiten für andere. Er konnte nicht willkürlich verhaftet und bestraft werden.
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Frondienst:
Jeder (s.) Leibeigene mußte seine Arbeitskraft für eine bestimmte Anzahl von Tagen im Jahr seinem (s.) Grundherrn unentgeltlich zur Verfügung stellen. Unabhängig davon mußte er zusehen, daß die restliche Zeit ausreichte, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.
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Fußvolk:
Bezeichnung für alle Soldaten, die nicht beritten waren, also Infanterie und Bogenschützen.
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Futterabgabe:
Abgabe (Steuer) der Leibeigenen an den Grundherrn in Form von Getreide für dessen Pferde.
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